Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der SCHWAN Frankfurt UG (nachfolgend „SCHWAN Frankfurt UG“ genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
  2. Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SCHWAN Frankfurt UG nicht.
  3. Alle Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung, telefonisch oder schriftlich, erkennt der Kunde die nachfolgenden AGB an.
  4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen der SCHWAN Frankfurt UG und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

 

II. Entgelte, Mehrwertsteuer

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die beauftragten Leistungen vereinbarten Entgelte an die SCHWAN Frankfurt UG zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit den beauftragten Leistungen stehende Zusatz- und Nebenleistungen sowie der im Rahmen der Beauftragung getätigten Auslagen der SCHWAN Frankfurt UG, soweit die Zusatz- und Nebenleistungen und / oder Auslagen beauftragt oder von dem Kunden genehmigt wurden.
  2. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich exklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

III. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

  1. Für Verträge im Bereich „Event“, „Seminar“ und Businessmeeting“ gelten folgende Regeln: Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart ist, wird sofort nach verbindlicher Beauftragung bei einem Auftragsgesamtwert ab 3.000 Euro netto eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme fällig. Die restlichen 20 % der Auftragssumme werden unmittelbar nach der Veranstaltung fällig.
  2. Die Zahlungen sind per Überweisung auf Kosten des Kunden auszuführen.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 7,5 %-Punkte über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Wir sind berechtigt, etwaigen weiteren Schadenersatz zu verlangen und andere gesetzliche Rechte geltend zu machen, insbesondere Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen.
  4. Vor Rechnungsstellung teilt der Kunde uns die korrekte Rechnungsanschrift mit.

 

IV. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks

  1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der SCHWAN Frankfurt UG getroffen wurden, hat die SCHWAN Frankfurt UG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:
    1.1. Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis sieben volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag 80 % des letztgültigen Gesamtangebotes in Rechnung gestellt.
    1.2. Bei einer Stornierung bis drei volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag werden 90 % des letztgültigen Gesamtangebotes in Rechnung gestellt.
    1.3. Bei einer Stornierung unter drei vollen Werktagen vor dem ersten Veranstaltungstag werden 100 % des letztgültigen Gesamtangebotes in Rechnung gestellt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, der SCHWAN Frankfurt UG gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die Speisenplanung, der genaue Ablauf der Veranstaltung und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details, müssen der SCHWAN Frankfurt bis spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Anpassung der Personenzahl kann bis fünf Werktage vor Veranstaltungsdatum erfolgen. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die SCHWAN Frankfurt UG berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen.
  4. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  5. Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.

 

V. Übergabe/Gefahrtragung

  1. Die Übergabe der Veranstaltungsräumlichkeiten sowie der verbindlich beauftragten Zusatz- und Nebenleistungen erfolgt entsprechend der individuell getroffenen Absprachen. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Ausdrücklich wird anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
  2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder zu Recht gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die beauftragte Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe.
  3. Hat der Kunde die beauftragte Leistungen oder einen Teil der beauftragten Leistungen ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Anspruch genommen, insbesondere mit der Veranstaltung begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

VI. Termine, Leistungszeitpunkt

  1. Die Erbringung der beauftragten Leistungen erfolgt entsprechend der jeweils individuell getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, die SCHWAN Frankfurt UG wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die SCHWAN Frankfurt UG von den Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit die SCHWAN Frankfurt UG die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden. Die SCHWAN Frankfurt UG hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der beauftragten Leistungen nicht zu vertreten, wenn SCHWAN Frankfurt von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt).
  2. Die Leistungserbringung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Leistungstermin.
  3. Verzögerungen durch höhere Gewalt gehen nicht zu Lasten der SCHWAN Frankfurt.
  4. Spätestens mit Übergabe der Veranstaltungsräumlichkeiten an den Kunden erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden.

 

VII. Mängel und Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, anderenfalls gilt die Leistung der SCHWAN Frankfurt UG als vom Kunden akzeptiert.
  2. Bei berechtigten Mängeln steht der SCHWAN Frankfurt UG nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachleistung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung vornehmen.
  3. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.

 

VIII. Haftung der SCHWAN Frankfurt UG

  1. SCHWAN Frankfurt UG haftet auf Schadenersatz nur
    - bei Vorsatz,
    - bei grober Fahrlässigkeit,
    - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    - nach dem Produkthaftungsgesetz
    - und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die SCHWAN Frankfurt UG auch bei Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die SCHWAN Frankfurt UG im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der SCHWAN Frankfurt UG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremddienstleister nachgewiesen wird und, sofern durch die Pflichtverletzung der SCHWAN Frankfurt UG Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der SCHWAN Frankfurt UG gegenüber dem Fremddienstleister verlangen.
  5. Ebenso wenig haftet die SCHWAN Frankfurt UG für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

 

IX. Kündigung durch die SCHWAN Frankfurt

Die SCHWAN Frankfurt UG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,
- der Ruf sowie die Sicherheit der SCHWAN Frankfurt UG erheblich gefährdet wird,
- im Falle höherer Gewalt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird,
- wenn vereinbarte Akontozahlungen des Kunden nicht termingerecht eingehen.

 

X. Haftung des Kunden

  1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten daraus sind der SCHWAN Frankfurt UG voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) der SCHWAN Frankfurt UG wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. Die Zählung von verwendetem Equipment findet durch die SCHWAN Frankfurt UG statt, der Kunde wird über die Zählung unterrichtet und ist berechtigt, in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten an der Zählung teilzunehmen.
    Die SCHWAN Frankfurt UG kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. Die SCHWAN Frankfurt UG haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.
  2. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch die SCHWAN Frankfurt UG gesondert berechnet.

 

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist Frankfurt am Main.

 

XII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren – Frankfurt am Main. SCHWAN Frankfurt darf den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Frankfurt am Main, November 2019